Hunde

Prüfungen
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Der Weg zum Nachsuchespezialisten

Prüfungswesen

Die kompromisslose Selektion auf der Grundlage praxisgerechter Prüfungen ist Voraussetzung für jede Leistungszucht.
Wir prüfen die in unserem Verein gezüchteten Hunde analog der etablierten Schweißhund- bzw. Brackenvereine. Hinzu kommt die von uns entwickelte Jugendsichtung.

Ab einem Mindestalter von acht Monaten

Jugendsichtung

Die Sichtung wurde von uns 1994 eingeführt und zwischenzeitlich von anderen Zuchtvereinen übernommen.  Bei der Jugendsichtung wird das Verhalten an der sich bewegenden, fest fixiertenm toten Sau bewertet. Das Bestehen dieses praxisorientierten Wesenstests ist Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung.

Lautnachweis

Der Hundeführer lässt seinen Hund alleine auf Schalenwild jagen. Dieses muss der Hund mindestens 200 Meter sichtlaut und/oder fährtenlaut verfolgen.

Der Lautnachweis muss von midestens einem Zeugen bestätigt werden.

Zeugen müssen Inhaber eines gültigen Jagdscheins und nach Möglichkeit Mitglied des Verein Schwarzwälder Schweisshunds oder Verbandsrichter sein.

Die Erbringung des Lautnachweises ist Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung

Nach bestandener Jugendsichtung

Vorprüfung

Zunächst werden Leinenführigkeit und in Verbindung mit dem Ablegen die Schußruhe geprüft. Dann arbeitet der Hund eine 1000 m lange und mit zwei Haken versehene Fährte. Die Fährte wird mit Fährtenschuhen unter Verwendung von 100 ml Schweiß gelegt; sie enthält eine schweißfreie Strecke von 400 m. Die Standzeit beträgt mindestens 20 Stunden.

Nach bestandener Vorprüfung

Hauptprüfung

Diese Prüfung wird bei einer Schalenwildnachsuche abgenommen. Bewertet werden neben der Riemenarbeit die Hatz, der Laut und das Stellen des Stücks; sowie das Verhalten am verendeten Stück.
Das Bestehen dieses Praxistests ist neben den Leistungsberichten der entscheidende Nachweis über die Leistungsfähigkeit des Hundes und damit Grundvoraussetzung für eine spätere Zuchtverwendung.

Prüfungsordnung des Verein Schwarzwälder Schweisshund e.V.

Die Prüfungsordnung ist Grundlage für die Bewertung der Leistungsfähigkeit und des Zuchtwertes des Schwarzwälder Schweißhundes. Zu den Prüfungen können nur Schwarzwälder Schweißhunde und Plott Hounds zugelassen werden.

Schweißhunde, Bracken u. Kreuzungsprodukte aus diesen Rassen (Wurftag 2004 oder früher), deren Besitzer vor dem 19.9.2004 dem Verein beigetreten sind, können ebenfalls geprüft werden. Auf Beschluss der Vorstandschaft können aus Gründen des Zuchtwertes eines Hundes Ausnahmen zulässig sein.

INHALT

I. Jugendsichtung

1. Allgemeines

  • Jugendsichtung SSH
  • Jugendsichtung Seiteneinsteiger

2. Wesenstest mit Vorsuche

3. Schussfestigkeitsbewertung

4. Vorläufige Formbewertung

 

II. Vorprüfungsordnung

1. Allgemeines

2. Prüfungsfächer
a) Schußfestigkeit, Gehorsam u. Leinenführigkeit
b) Schußruhe und Ablegen
c) Riemenarbeit auf künstlicher Schweißfährte
– Beschaffenheit der Fährte
– Ausführung der Fährte
– Durchführung der Riemenarbeit
d)Verhalten am verendeten Wild
e)Totverweisen oder Totverbellen
– Totverweisen
– Totverbellen

ALLGEMEIN

3. LEISTUNGSBEWERTUNG

4. HINWEISE

 

III. Hauptprüfungsordnung

1. Allgemeines

2. Prüfungsfächer
a) 
Arbeiten auf natürlicher, kalter Wundfährte mit oder ohne Riemen
b) Hatz
c) Standlaut und Stellen
d) Totverweisen oder Totverbellen
e) Verhalten am verendeten Stück

3. Leistungsbewertung
a) 
Bewertbarkeit
b) Preise und Leistungsspiegel

Hauptprüfung ohne Hatz (Totsuche)

Hauptprüfung mit Hatz

Formbewertung


I. Jugendsichtung

1. ALLGEMEINES

JUGENDSICHTUNG

Die Jugendsichtung besteht aus dem Wesenstest mit Vorsuche, Schussfestigkeitsbewertung und der vorläufigen Formbewertung. Sie dient dazu, gravierende Wesensmängel und körperliche Fehler bereits beim Junghund zu erkennen. Sie ist damit auch wesentlicher Bestandteil der Bewertung des Zuchtwertes der Elternhunde.

Alter: Mindestalter acht Monate. Der Hund soll bis zum 18. Lebensmonat die Jugendsichtung abgelegt haben.
Auf begründeten Antrag können auch ältere Hunde zugelassen werden.

Sie findet mindestens zweimal jährlich statt.

Jugendsichtung Seiteneinsteiger

wie Jugendsichtung SSH

 

2. Wesenstest mit Vorsuche

Mit einem toten, geringen Stück Schwarzwild wird eine ca. 100 m lange Schleppe gezogen. An deren Ende wird es anschließend fest am Boden verankert und von einem in Deckung sitzenden Gehilfen mittels eines Seiles auf Zuruf der Richter bewegt.

Der Führer macht mit seinem am Schweißriemen geführten Hund quer zur Schleppfährte eine Vorsuche. Kreuzt der Hund die Schleppe, muss er diese aufnehmen und ihr folgen. Auf Weisung der Richter schnallt der Führer den Hund und verharrt am gekennzeichneten Schnallpunkt. Der Hund soll selbständig das Stück finden.

Das Verhalten des Hundes am sich bewegenden Stück wird wie folgt bewertet:

Note 4 = sehr gut
Der Hund geht das Stück ohne Führerunterstützung direkt unbedarft an und wird zunehmend aggressiver

Note 3 = gut
Der Hund geht das Stück ohne Führerunterstützung direkt unbedarft an.

Note 2 = genügend
Der Hund ist zögerlich und hält gebührend Abstand, arbeitet sich aber mit Führerunterstützung zum Stück vor.

Note 1 = mangelhaft
Der Hund ist nur angeleint an dsas Stück zu führen.

Note 0 = ungenügend
Der Hund sucht das Weite oder ist nur angeleint an das Stück zu bringenund drängt weg.

Die Jugendsichtung ist bestanden, wenn mindestens die Note 2 erreicht ist.

3. Schussfestigkeit

Nach Beendigung des Wesenstests wird die Schußfestigkeit bewertet.

Im Abstand von 20-30 Meter vom frei umherlaufenden Hund wird ein Schuss abgegeben. Das Verhalten des Hundes ist kritisch zu prüfen.

 

Bewertung:
schussfest
schussempfindlich
schussscheu

4. Vorläufige Formbewertung

Sie erfolgt nach Maßgabe der Rassekennzeichen. Die Hunde müssen leinenführig und das Gebiss überprüfbar sein.

II. Vorprüfungsordnung

1. Allgemeines

Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung ist die bestandene Jugendsichtung (Mindestnote 2), die Erbringung des Lautnachweises sowie der Nachweis über die Durchführung der HD-Untersuchung nach den Richtlinien des Vereins.
Der zu prüfende Hund sollte mindestens ein Jahr und möglichst nicht über 2 Jahre alt sein. Die gültige Tollwutschutzimpfung ist nachzuweisen (Impfpass).

Meldeschluss und Prüfungsgebühr werden in den Vereinsrundschreiben und im Internet bekannt gegeben.
Bleiben Hund und Führer einer Prüfung fern, so verfällt die Prüfungsgebühr.

2. Prüfungsfächer

Die einzelnen Fächer sind in nachstehender Reihenfolge zu prüfen:

– Schussfestigkeit, Gehorsam und Leinenführigkeit
– Schussruhe und Ablegen
– Riemenarbeit auf künstlicher Schweißfährte
– Verhalten am verendeten Wild
– Totverweisen oder Totverbellen (Sonderprüfung auf Antrag des Hundeführers)

a) Schussfestigkeit, Gehorsam und Leinenführigkeit
In einem Abstand von 20-30 m vom frei umherlaufenden Hund wird ein Schuss abgegeben. Das Verhalten des Hundes ist kritisch zu prüfen. Schussscheue Hunde sind von der Prüfung auszuschließen.

Anschließend muss der Hund auf Zuruf oder Pfiff zu seinem Führer kommen und sich möglichst unaufgefordert setzen und an die Halsung nehmen lassen. Der Hund hat seinem Führer sodann an der linken Seite zu folgen, ohne vorzudrängen oder zu zerren. Der Führer muss die Leine lose durchhängen lassen. Er darf sie nicht in der Hand halten oder sonst wie verkürzen. Bleibt der Führer stehen, muss der Hund es auch tun und sich setzen. Muss der Führer für dieses Fach Befehle geben, erhält er Punktabzug. Dieses Prüfungsfach ist möglichst im Stangenholz durchzuführen.

Mindestpunkte : 4

b) Schussruhe und Ablegen

Der Hund wird :

 angeleint an einem festen Gegenstand angebunden, so dass der Hund sich vom Platz nicht entfernen kann.

(Höchstpunkte 6)

oder

 nicht angeleint / frei abgelegt.

(Höchstpunkte 8)

Der Führer hat sich vor Prüfung dieses Faches zu entscheiden, welche Art des Ablegens er durchführt. Die Richter bestimmen den Ablegeort.

Anschließend entfernt sich der Führer vom abgelegten Hund ca. 100 m außer Sichtweite. Ruhig muss der Hund auf seinen Führer warten. Er darf sich aufsetzen, soll aber nicht aufstehen und darf nicht den Platz verlassen. Er darf nicht Laut geben oder laut winseln. Angeleint abgelegte Hunde dürfen nicht an der Leine zerren.
Nach 5 Minuten wird auf Weisung der Richter ein Schuss abgegeben.

Gesamtwartezeit : 10 Minuten
Schusshitzige Hunde erhalten Punktabzug.

Mindestpunkte (angeleint oder nicht angeleint) : 4

c) Riemenarbeit auf künstlicher Schweißfährte

Durchführung der Riemenarbeit
Der Führer legt den Hund unter Wind im Anschussbereich ab und untersucht den verbrochenen Anschuss. Er hat anhand der Brüche und Pirschzeichen anzugeben, ob das beschossene Stück weiblich oder männlich ist, um welche Wildart es sich handelt und welche Richtung die Flucht genommen hat. Er hat die gefundenen Pirschzeichen zu benennen und den vermutlichen Sitz der Kugel anzugeben.
Auf Richteraufforderung soll auch der Hund den Anschuss, untersuchen und sodann die Schweißfährte aufnehmen. Verweist der Hund etwas, hat der Führer dies den Richtern durch Handzeichen oder durch Zuruf zu melden. Der Führer soll die Kontrollbrüche aufzeigen oder durch Handheben andeuten.
Der Führer darf den Hund zur Beruhigung ablegen und auf eigenen Wunsch zurückgreifen. Ein Rückruf gilt nicht als freiwilliges Zurückgreifen. Der Hund ist durchgefallen, wenn er von den Richtern das 3. Mal zurückgerufen worden ist. Höchstdauer der Riemenarbeit: 90 Minuten

Mindestpunkte: 4

 

Durchführung der Riemenarbeit mit Vorsuche (auf Antrag- muss bei der Nennung angegeben werden)

Der Führer kann auf Antrag die Riemenarbeit mit einer Vorsuche beginnen.

Hierzu wird der Hundeführer durch die Richter an einer markierten Fläche von ca. 30 x 30 Meter zur Vorsuche eingewiesen. Der Hund muss in der definierten Fläche selbständig den Beginn und den Abgang der Fährte finden. Die Richter dürfen den Beginn der Fährte und die Fluchtrichtung nicht bestätigen. Der Hund soll sodann die Schweißfährte aufnehmen. Verweist der Hund etwas, hat der Führer dies den Richtern durch Handzeichen oder durch Zuruf zu melden. Der Führer soll die Kontrollbrüche aufzeigen oder durch Handheben andeuten. Der Führer darf den Hund zur Beruhigung ablegen und auf eigenen Wunsch zurückgreifen. Ein Rückruf gilt nicht als freiwilliges Zurückgreifen. Der Hund ist durchgefallen, wenn er von den Richtern das 3. Mal zurückgerufen worden ist. Höchstdauer der Riemenarbeit: 90 Minuten

– BESCHAFFENHEIT DER FÄHRTE

  • Länge mindestens 1000 m.
  • Schweißmenge : Höchstens 0,1 Liter Schalenwildschweiß.
  • Die Fährte wird mit Fährtenschuh gelegt. Schalen, Schweiß und Streckenwild müssen von derselben Wildart sein.
  • Nach etwa der Hälfte der Fährte: schweißfreie Strecke von 400 m.
  • Alter der Fährte mindestens 20 Stunden.
  • Einbringen von zwei rechtwinkligen Haken.
  • Ein künstliches Wundbett nach 900 m.
  • Bei Beantragung des Leitungszeichens „Tvw“ bzw. „Tvb“ ist dies gleichzeitig das Ende der Riemenarbeit und der Schnallpunkt für die freie Suche zum ausgelegten Stück. Das Streckenwild liegt 100 m von diesem Wundbett entfernt.

Dem Stück werden die Läufe zusammengebunden. In Bauchhöhle und Waidloch kommen Fichtenbrüche.

– AUSFÜHRUNG DER FÄHRTE

Die künstliche Schweißfährte ist möglichst jagdnahe zu legen. Am selben Vorprüfungsort soll sich der Fährtenverlauf nicht mehrmals nacheinander wiederholen. Die Fährte ist so zu legen, dass der Hund nicht durch Windverhältnisse verleitet wird, diese abzukürzen. Sie soll durch wechselndes Gelände wie Wiesen, Jungwuchs, Dickungen, Stangen- und Althölzer, Felsgelände und Gewässer führen.

Der Anschuss ist brauchtumsgerecht zu verbrechen. Am Anschuss sind Pirschzeichen (Schnitthaar, Knochensplitter etc) auszulegen. Die ersten Meter vom Anschuss weg und nach dem künstlichen Wundbett sind mit Schweiß reichlicher zu spritzen.

Mehrere Prüfungsfährten dürfen sich nicht überschneiden oder sich so nahe kommen, dass die Gefahr des Changierens besteht. Die zur Bestätigung der Schweißfährte sparsam ausgelegten Kontrollbrüche (befegt!) zeigen den Fährtenverlauf nicht an und dürfen vom Führer nicht von weitem erkannt werden. Der Fährtenverlauf ist während des Legens anhand von markierten Geländepunkten in der Natur nur für die Richter sichtbar zu markieren.
Die Prüfungen sind so anzulegen und durchzuführen, dass die Hunde nicht gestört werden können.

– Durchführung der Riemenarbeit
Der Führer legt den Hund unter Wind im Anschussbereich ab und untersucht den verbrochenen Anschuss. Er hat anhand der Brüche und Pirschzeichen anzugeben, ob das beschossene Stück weiblich oder männlich ist, um welche Wildart es sich handelt und welche Richtung die Flucht genommen hat. Er hat die gefundenen Pirschzeichen zu benennen und den vermutlichen Sitz der Kugel anzugeben.
Auf Richteraufforderung soll auch der Hund den Anschuss, untersuchen und sodann die Schweißfährte aufnehmen. Verweist der Hund etwas, hat der Führer dies den Richtern durch Handzeichen oder durch Zuruf zu melden. Der Führer soll die Kontrollbrüche aufzeigen oder durch Handheben andeuten.
Der Führer darf den Hund zur Beruhigung ablegen und auf eigenen Wunsch zurückgreifen. Ein Rückruf gilt nicht als freiwilliges Zurückgreifen. Der Hund ist durchgefallen, wenn er von den Richtern das 3. Mal zurückgerufen worden ist. Höchstdauer der Riemenarbeit: 90 Minuten

Mindestpunkte: 4

d) Verhalten am verendeten Wild

Der Hund darf das Stück nicht anschneiden (Herausreißen von Wildpret). Belecken der Schusswunde, leichtes Fassen und Rupfen aus Freude am gefundenen Stück oder aus Passion sind keine Fehler. Starkes Reißen oder Rupfen gibt Punkteabzug. Will der Hund anschneiden, können die Richter dem Hund eine einmalige Hilfestellung geben und dem Führer erlauben ein Unterlassungskommando zu geben.
Unterlässt der Hund daraufhin das Anschneiden können nur die Mindestpunkte vergeben werden.

Mindestpunkte: 4

e) Totverweisen oder Totverbellen

Sonderprüfung auf Antrag des Hundeführers

Der Antrag hat bei der Meldung zur Prüfung zu erfolgen. Bei Bestehen der Prüfung wird das Leistungszeichen „Tvw“ bzw. „Tvb“ vergeben. Bewertet wird nur eine der beiden Verhaltensarten. Sie soll vorher angesagt werden. Voraussetzung ist die freie Suche vom gut markierten Schnallpunkt bis zum Streckenwild. Die Richter haben sich so zu decken, dass der Hund sie nicht sehen kann.

– Totverweisen
Der Hund sucht vom gefundenen Stück zum Führer zurück und zeigt ihm durch sein Benehmen, ob er gefunden hat. Dieser soll das erkennen und ansagen, woran er es erkennt. Eilt der Hund beim anschließenden Heranführen des Führers an das Stück zu weit voraus, bleibt der Führer stehen und wartet auf neuerliche Rückkehr des Hundes. Dies ist mindestens solange fortzuführen, bis der Führer sich in guter Sichtweite zum Streckenwild befindet. – Totverbellen
Es ist beim Totverbellen darauf zu achten, dass der Hund wirklich totverbellt und nicht aus Aufregung oder Angst am verendeten Stück laut wird. Als Totverbeller kann nur ein Hund betrachtet werden, der, nachdem er das Stück frei gefunden hat, bei diesem bleibt, lang anhaltend verbellt und seinen nicht sichtbaren Führer lautgebend zum Stück ruft.

Prüfungsdauer Totverbellen: mindestens 10 Minuten

Allgemein

Die Leistungszeichen werden nicht vergeben, wenn

  • der Hund vom Schnallpunkt nicht selbständig zum Stück sucht;
  • der Hund beim Totverweisen innerhalb 10 Minuten oder nach einer Hilfestellung nicht zum Führer kommt;
  • der Hund nach Rückkehr zum Führer diesen anschließend nicht zum Stück führt;
  • der Totverbeller 10 Minuten nach Finden des Stückes nicht verbellt

3. Leistungsbewertung

Die Einzelleistungen werden im Punktesystem mit 0 bis 9 Punkten bewertet.

0 = ohne Leistung
1 = ungenügend
2 = mangelhaft
3 = genügend bis mangelhaft
4 = genügend
5 = gut bis genügend
6 = gut
7 = sehr gut bis gut
8 = sehr gut
9 = hervorragend

Als Bewertungsmarken für die Einordnung der Leistung mögen folgende Punkte als Orientierung dienen:

0 = ohne jede Leistung
4 = eine durchschnittliche Leistung
8 = eine sehr gute Leistung

In allen Normalfällen steht die Punkteskala von 0 – 8 Punkten zur Verfügung. Nur eine überragende Leistung kann mit 9 Punkten (hervorragend) bewertet werden. Diese Bewertung soll jedoch Ausnahmefällen vorbehalten bleiben. Sie ist im Zeugnis schriftlich zu begründen. Für die abgelegte VP wird unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen ein Zeugnis mit Leistungswertziffer vergeben. Diese ist eine vierstellige Ziffernfolge (1234) und enthält die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Punkte in folgender Reihenfolge:

Ziffer 1 : Riemenarbeit
Ziffer 2 : Leinenführigkeit
Ziffer 3 : Ablegen mit Schussruhe
Ziffer 4 : Verhalten am verendeten Stück

Fächer, die nicht abgelegt wurden, werden mit dem Buchstaben X gekennzeichnet.
Im Prüfungszeugnis sind die erlangten Leistungszeichen mit den Kürzeln „Tvw“ bzw. „Tvb“ einzutragen.

Eine Vorprüfung ist bestanden, wenn die verlangten Mindestpunkte in den einzelnen Prüfungsfächern erreicht wurden.

Mindestpunkte: Riemenarbeit = 4
Leinenführigkeit = 4
Ablegen mit Schussruhe = 4
Verhalten am verendeten Stück = 4

4. Hinweise

Jede Richtergruppe besteht aus mindestens 2 Richtern und einer festzulegenden Anzahl von Richteranwärtern.
Der Hund hat ein Signalhalsband zu tragen.
In Fällen höherer Gewalt können die Richter die Prüfung abbrechen, ohne dass der Hund durchfällt; die Prüfungsgebühr verfällt in diesem Falle nicht.
Es wird gegenüber den Führern offen gerichtet, d.h., dass nach der Absolvierung des jeweiligen Prüfungsfaches die Richter nach kurzer interner Beratung dem Führer die Bewertung erläutern.

III. Hauptprüfungsordnung

1. Allgemeines

Die Hauptprüfung findet auf Schalenwild statt. Zulassungsvoraussetzung ist das Bestehen der Vorprüfung. Die bestandene Hauptprüfung ist Bedingung für die Zuchtzulassung (siehe Zuchtordnung). Mindestens ein Leistungsrichter (i.d.R. der zuständige Ansprechpartner) und ein sachverständiger Zeuge müssen die Prüfung abnehmen. Um die Prüfung so praxisgerecht wie möglich zu gestalten und um sicherzustellen, dass alle leistungsstarken Hunde eine Prüfungsmöglichkeit erhalten, wird folgende Regelung getroffen:

  • Der Hundeführer informiert den Ansprechpartner, dass er nach Beurteilung des Anschusses für den nächsten Tag eine hauptprüfungstaugliche Nachsuche aufnehmen wird.
  • Ist dem Ansprechpartner die Teilnahme an der Nachsuche nicht möglich, so bestellt er eigenverantwortlich einen anderen Leistungsrichter. Zur Abhaltung der Prüfung ist zusätzlich die Mitwirkung eines sachverständigen Zeugen notwendig.
  • Der Ansprechparatner verständigt den Prüfungsobmann über die bevorstehende Abnahme der Hauptprüfung.
  • Der prüfende Richter macht auf dem “ Formblatt Hauptprüfung “ detaillierte Angaben über den Verlauf der Prüfungsarbeit. Das Formblatt ist von dem Zeugen und von dem Hundeführer mit zu unterzeichnen. Es ist umgehend dem Prüfungsobmann zu übersenden.
  • der Hundeführer trägt die Fahrtkosten des Prüfers und des Zeugen.

Es ist Aufgabe der Prüfungsleitung, für jeden Prüfungseinsatz einen erfahrenen Kontrollhund zu stellen, ebenso einen ortskundigen Revierführer. Die Gewähr für einen erfolgreichen Abschluss der Nachsuche ist damit in hohem Maße gegeben.

2. Prüfungsfächer

a) Arbeiten auf natürlicher, kalter Wundfährte mit oder ohne Riemen

Riemenarbeiten unter 300 m erfüllen die Voraussetzungen für eine Hauptprüfung nicht.

Den Zeitpunkt für den Beginn der Arbeit auf der Fährte bestimmen die prüfenden Richter nach Art der Schussverletzung. Hierbei ist entscheidend, dass das kranke Stück schnellstens und mit größter Sicherheit zur Strecke kommt.
Am Anschuss hat der Hund etwa vorhandene Eingriffe, Ausrisse und andere Pirschzeichen wie Schweiß, Schnitthaar und Knochensplitter zu zeigen. Nachdem der Hund den Anschuss untersucht hat, soll er der Fährte folgen. Unterwegs gefundene Pirschzeichen sind zu zeigen, hin und wieder auf Zuspruch auch die Fährte. Er soll die Wundfährte mit allen Winkeln und Widergängen ausarbeiten, ohne dabei auf kreuzende Fährten anderen Wildes überzuwechseln (zu changieren). Wohl darf er diese zeigen. Es ist auch nicht fehlerhaft, wenn er einer solchen Fährte einige Meter folgt, sich dann aber selber korrigiert, indem er sich wieder zur Wundfährte wendet. Gesundem Wild oder Verleitfährten soll er nicht nachhängen; keinesfalls soll er ihm nachziehen wollen.
Der Hund muss die Rotfährte bis an das Wundbett oder bis zum kranken oder verendeten Stück arbeiten, es sei denn, Führer und Richter kommen im Verlauf der Suche zu der Überzeugung, dass das Stück nicht zur Strecke kommen kann. Machen widrige Geländeverhältnisse eine weitere direkte Folge unmöglich, so ist zunächst vorzusuchen und das Stück zu bestätigen. Hierbei soll der Hund die bisher gearbeitete, wiedergefundene Fährte anfallen, zeigen und auf Zuspruch weiterarbeiten. Ein Fortstürmen ist unstatthaft. Der Zusammenhang zwischen Führer und Richter darf nicht abreißen.
Wiederholtes Ablegen kann erfolgen. Der Führer kann mit Zustimmung der Richter vor- bzw. zurückgreifen.
Während der Nachsuche ist das Gewehr zu entladen.

Mindestpunkte: 4

b) Hatz

Kommt der Führer im Verlauf der Riemenarbeit an ein Wundbett, das schon kalt ist, also bereits vor längerer Zeit vom kranken Stück verlassen wurde, so gilt es, der Fährte am Riemen bis zum warmen Wundbett oder so lange nachzuhängen, bis das kranke Stück vor dem Hund hoch wird oder wegtritt. Der Führer hat dieses den Richtern zu melden und darf nur mit deren Genehmigung den Hund am frischen Wundbett oder auf der warmen Wundfährte schnallen. Der abgehalste Hund soll der Fährte zügig weiter folgen zu ausdauernder, anhaltend lauter Hatz, bis das Stück sich stellt. Hetzt er irrtümlich an gesundem Wild, muss er von selbst zurückkommen.
Weigert sich der Hundeführer trotz Aufforderung durch die Richtergruppe, seinen Hund zu schnallen, ist er von dieser Arbeit zurückzuziehen.
Die Richter haben darauf zu achten, wie der Hund jagt, ob fährten- oder sichtlaut, ob er mit Passion lauthals das Stück verfolgt oder nur schwach oder nur zeitweise Laut gibt, und ob der Hund zu seinem Führer zurückkommt und von diesem wiederholt angerüdet werden muss.
8 Punkte sollen nur bei ausdauernder lauter Hatz vergeben werden. Hunde, die auch beim Ansichtigwerden des Stückes nicht Laut geben, sind von der Bewertung auszuschließen und zur Zucht ungeeignet. Im Zeugnis ist zu vermerken, ob der Hund fährten- oder sichtlaut gehetzt hat.

Mindestpunkte: siehe Leistungsspiegel am Ende

c) Standlaut und Stellen

Hat sich das angesuchte Stück dem Hund gestellt, so soll er es lauthals verbellen. Er soll zwar Hochwild nicht niederziehen; es ist jedoch kein Fehler, wenn der Hund ein Stück, das sich nicht stellen will, durch Anfassen an den Hessen dazu zwingt. Der Schweißhund darf ein gestelltes Stück unter gar keinen Umständen verlassen, solange seine Kräfte nicht erschöpft sind.

Der Fangschuss ist grundsätzlich vom Hundeführer und ausdrücklich auf Anweisung der Richter baldmöglichst zu geben. Das Stück ist ohne Rücksicht auf eine Bewertung so schnell wie möglich zur Strecke zu bringen. Ist der Fangschuss erfolgt, kann Totverweisen oder Totverbellen nicht bewertet werden, da unmittelbarer Führerkontakt bestand!

Mindestpunkte: siehe Leistungsspiegel am Ende

d) Totverweisen oder Totverbellen

Nur wenn das Stück während der Hatz verendet, kann eines der beiden Prüfungsfächer bewertet werden! Nicht bei Standlaut, Stellen und Fangschuss! Zuverlässiges Totverweisen oder Totverbellen am kalten Stück ist besonders zu bewerten.
Der Totverweiser eilt, nachdem er das verendete Stück frei gefunden hat, zu seinem nicht sichtbaren Führer zurück, gibt ihm zu erkennen, dass er gefunden hat und führt ihn dann zum Stück. Der Führer hat vorher zu erklären, an welcher Verhaltensweise seines Hundes er erkennt, dass dieser das Stück gefunden hat und bestrebt ist, ihn zum Stück zu führen.
Es ist beim Totverbeller darauf zu achten, dass der Hund wirklich totverbellt und nicht aus Aufregung oder Angst am verendeten Stück laut wird.
Als Totverbeller kann nur ein Hund betrachtet werden, der, nachdem er das verendete Stück frei gefunden hat, bei diesem bleibt, dreißig Minuten verbellt und seinen nicht sichtbaren Führer lautgebend zum Stück ruft.

Mindestpunkte: 4

e) Verhalten am verendeten Stück

Der Hund darf das verendete Stück bewinden und auch etwaigen Schweiß lecken; er darf unter keinen Umständen anschneiden. Leichtes Rupfen ist jedoch nicht als Fehler anzusehen. Starkes Reißen oder Rupfen gibt Punktabzug.

Mindestpunkte: 4

3. Leistungsbewertung

Die Einzelleistungen werden im Punktesystem mit 0 bis 9 Punkten bewertet.

0 = ohne Leistung 5 = gut bis genügend
1 = ungenügend 6 = gut
2 = mangelhaft 7 = sehr gut bis gut
3 = genügend bis mangelhaft 8 = sehr gut
4 = genügend 9 = hervorragend

Als Bewertungsmarken für die Einordnung der Leistung mögen folgende Punkte als Orientierung dienen:

0 = ohne jede Leistung
4 = eine durchschnittliche Leistung
8 = eine sehr gute Leistung

In allen Normalfällen steht die Punkteskala von 0 – 8 Punkten zur Verfügung. Nur eine überragende Leistung kann mit 9 Punkten (hervorragend) bewertet werden. Diese Bewertung soll jedoch Ausnahmefällen vorbehalten bleiben. Sie ist im Zeugnis schriftlich zu begründen.
Im Prüfungszeugnis sind die erlangten Leistungszeichen mit den Kürzeln „Tvw“ bzw. „Tvb“ einzutragen.
Aufgrund des Prüfungsberichtes erstellt der Prüfungsobmann das Prüfungszeugnis.

a) Bewertbarkeit

Eine Hauptprüfung wird nur bewertet, wenn das gesuchte Stück während der Nachsuche zur Strecke gekommen ist! Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens ein 3. Preis erlangt wurde.

b) Preise und Leistungsspiegel

Auf der Hauptprüfung werden 1., 2. und 3. Preise vergeben. Für die Zuerkennung der Preise sind in den einzelnen Fächern nachfolgende Mindestpunkte erforderlich:

HAUPTPRÜFUNG OHNE HATZ (TOTSUCHE)

Prüfungsfächer

Verlangte Mindestpunktzahl für

 

2. Preis

3. Preis

Riemenarbeit auf natürlicher Schweißfährte oder Arbeiten ohne Riemen

7

4

Totverweisen oder Totverbellen

(falls gezeigt)

(4)

(4)

Verhalten am verendeten Stück

4

4

HAUPTPRÜFUNG MIT HATZ

Prüfungsfächer

Verlangte Mindestpunktzahl für

1. Preis

2. Preis

3. Preis

Riemenarbeit auf natürlicher Schweißfährte

7

5

4

Hatz

5

4

Standlaut und Stellen

4

4

Totverweisen oder Totverbellen

(falls gezeigt)

(4)

(4)

(4)

Verhalten am verendeten Stück

4

4

4

Ein 2. Preis kann auch vergeben werden, ohne dass der Hund Gelegenheit zu einer Hatz hatte, dann aber nur unter der Voraussetzung, dass die Riemenarbeit mit 7 Punkten bewertet wurde. Fand der Hund Gelegenheit zu einer Hatz, so muss diese für den 2. Preis wenigstens mit
– 4 Punkten bewertet worden sein. Unter dieser Voraussetzung genügen zur Erlangung des
– 2. Preises 5 Punkte für die Riemenarbeit.

Zu beachten ist auch die Bestimmung, dass die Hatz nur dann mit 8 Punkten bewertet werden darf, wenn der Hund ausdauernd und fährtenlaut gejagt hat.
Wird Totverweisen gezeigt (z.B. das verendete Stück kommt auf freier Suche zur Strecke), müssen in diesem Fach mindestens 4 Punkte erreicht werden. In anderen Fällen wird das Fach nicht bewertet (X in der Leistungswertziffer).

IV. Formbewertung

Sie wird ausschließlich durch vom Verein anerkannte Formwertrichter durchgeführt. Typ und Gebäude sollen vornehmlich der geforderten Leistungsfähigkeit dienen. Beurteilt wird also in erster Linie der Leistungstyp. Anlässlich der Vorprüfung oder der Jugendsichtung erfolgt erstmals eine vorläufige Formwertbeurteilung. Dabei soll offen gerichtet werden und dem Führer einzelne Mängel und Vorzüge erläutert werden.
Die endgültige Formwertbeurteilung kann frühestens nach dem 2. Lebensjahr erfolgen. Die zur endgültigen Formwertbeurteilung anstehenden Hunde sind dem Prüfungsobmann zu melden. Er bestimmt den Termin.
Die Formbewertung erfolgt nach den Merkmalen, die in den Rassekennzeichen festgelegt sind. Für die Bewertung von Typ, Gebäude und Haar werden folgende, als „Formwert“ bezeichnete Noten vergeben:

„Vorzüglich“ („v“) :
Bei harmonischer, etwa dem Ideal entsprechender Gesamterscheinung und leistungsfähigem Gebäude, typisch, schön, ohne jeden, dem Gebrauchswert abträglichen Mangel

„Sehr gut“ („sg“) :
Ansprechend in Typ und Form, mit leichten, aber durch besondere Vorzüge ausgeglichenen Mängeln

„Gut“ („g“) :
Bei gutem Typ ohne sonderliche Vorzüge und Mängel

“Genügend“ („gen“) :
Hunde, bei denen der Typ zwar noch gewahrt ist, aber wenige leichte Mängel nicht den nötigen Ausgleich finden

“Ungenügend“ („ug“) :
Hunde mit groben Mängeln in Typ und Form

Voraussetzung für die Zuchtzulassung sowohl des Rüden wie auch der Hündin ist der Mindestformwert “ gut“.

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